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Im Absatz 1 des §55 des Rundfunkstaatsvertrages wird von '''''nicht ausschließlich''' persönlichen oder familiären Zwecken'' gesprochen. Dies heißt im Umkehrschluss, dass Informationsangebot im Allgemeinen, also auch Websites, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, von der Impressumspflicht befreit sind.
Im Absatz 1 des §55 des Rundfunkstaatsvertrages wird von '''''nicht ausschließlich''' persönlichen oder familiären Zwecken'' gesprochen. Dies heißt im Umkehrschluss, dass Informationsangebot im Allgemeinen, also auch Websites, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, von der Impressumspflicht befreit sind.
Das sich der Zweck eine Website nicht nur auf den Informationserzeuge erstreckt, sondern auch auf den Konsumenten, sollte man nicht darauf vertrauen, dass die Website einer Privatperson, die für jeden öffentlich zugänglich ist, unter diese Zweckbestimmung fällt. Eher wird das Gegenteil der Fall sein, wenn ein Richter im Streifall die Auslegung des privaten Zwecks der Einzelfallprüfung unterzieht.
Das sich der Zweck eine Website nicht nur auf den Informationserzeugung erstreckt, sondern auch auf den Konsumenten, sollte man nicht darauf vertrauen, dass die Website einer Privatperson, die für jeden öffentlich zugänglich ist, unter diese Zweckbestimmung fällt. Eher wird das Gegenteil der Fall sein, wenn ein Richter im Streifall die Auslegung des privaten Zwecks der Einzelfallprüfung unterzieht.
Durch verschiedene technische Maßnahmen (ggf. in Kombination) lässt sich jedoch der private Zweck erreichen
Durch verschiedene technische Maßnahmen (ggf. in Kombination) lässt sich jedoch der private Zweck erreichen
* Schutz des Inhaltes durch ein Passwort
* Schutz des Inhaltes durch ein Passwort
* Eingrenzung des Nutzerkreises durch Beschränkung der erlaubten IP Adressen
* Eingrenzung des Nutzerkreises durch Beschränkung der erlaubten IP Adressen
* Aussperren von Suchmaschinen durch einen entsprechenden Eintrag in der robots.txt
* Aussperren von Suchmaschinen durch einen entsprechenden Eintrag in der robots.txt
* nur Informationen veröffentlichen, bei denen ein berechtigtes Interesse Dritter an der Identität des Websitebetreibers nicht existiert
* nur Informationen veröffentlichen, bei denen ein berechtigtes Interesse Dritter an der Identität des Website-Betreibers nicht existiert
''Beispiel: privat betriebene Website zum Thema Ahnenforschung mit eigenem Stammbau, geschützt durch ein Passwort, dass nur im Familienkreis bekannt ist''
''Beispiel: privat betriebene Website zum Thema Ahnenforschung mit eigenem Stammbau, geschützt durch ein Passwort, dass nur im Familienkreis bekannt ist''


'''eingeschränkte Impressumspflicht'''
'''eingeschränkte Impressumspflicht'''


Nach §1 Abs. 4 TMG i.V.m. §55 Abs. 1 RStV haben alls Anbieter von nicht ausschließlich privaten und nicht geschäftsmäßig betrieben Website folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
Nach §1 Abs. 4 TMG i.V.m. §55 Abs. 1 RStV haben als Anbieter von nicht ausschließlich privaten und nicht geschäftsmäßig betrieben Website folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
* Namen und Anschrift sowie
* Namen und Anschrift sowie
* bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
* bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
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Private Websites können unter zwei Bedingungen unter den Begriff der Geschäftsmäßigkeit fallen:
Private Websites können unter zwei Bedingungen unter den Begriff der Geschäftsmäßigkeit fallen:
* die Webseite wird über Werbeeinnahmen finanziert, z.B. um die Hostingkosten zu kompensieren
* die Webseite wird über Werbeeinnahmen finanziert, z.B. um die Hostingkosten zu kompensieren
''Beispiel: Privat betriebene Website eines Vereins mit dem Werbebanner eines lokalen Sponsers.''
''Beispiel: Privat betriebene Website eines Vereins mit dem Werbebanner eines lokalen Sponsors.''
* das Angebot erfolgt aus idealistischen Gründen kostenlos, würde in der Regel sonst nur entgeltlich erfolgen
* das Angebot erfolgt aus idealistischen Gründen kostenlos, würde in der Regel sonst nur entgeltlich erfolgen
''Beispiel: Das o.g. Angebot der Schachwebsite, erweitert um einen kostenlos downloadbaren (selbst entwickelten) Schachtrainer und die Möglichkeit Rückfragen zu bestimmten Schachzügen zu stellen''
''Beispiel: Das o.g. Angebot der Schachwebsite, erweitert um einen kostenlos downloadbaren (selbst entwickelten) Schachtrainer und die Möglichkeit Rückfragen zu bestimmten Schachzügen zu stellen''
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Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden werden in §55 Abs. 2 RStV gesondert behandelt und haben über die Angaben aus §5 TMG
Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden werden in §55 Abs. 2 RStV gesondert behandelt und haben über die Angaben aus §5 TMG
* einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.
* einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.
Aus der Gesetzesbegründung zum TMG geht leider nicht hervor, was der Gesetzgeber sich unter journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten vorstellt. Es wird lediglich von Angebote die massenkommunikativen Charakter aufweisen und damit als elektronische Presse beschrieben werden gesprochen.
Aus der Gesetzesbegründung zum TMG geht leider nicht hervor, was der Gesetzgeber sich unter journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten vorstellt. Es wird lediglich von Angeboten gesprochen,  die massenkommunikativen Charakter aufweisen und damit als elektronische Presse beschrieben werden.
Für den privaten Bereich wird dieser Fall nur sehr selten zutreffen. Einzig größere und etablierte Weblogs oder Foren, ggf. mit mehreren Autoren/Moderatoren, zu einem bestimmten Thema könnten diese Vorgabe erfüllen.  
Für den privaten Bereich wird dieser Fall nur sehr selten zutreffen. Einzig größere und etablierte Weblogs oder Foren, ggf. mit mehreren Autoren/Moderatoren, zu einem bestimmten Thema könnten diese Vorgabe erfüllen.
 


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