Website: Unterschied zwischen den Versionen

3 Bytes hinzugefügt ,  10. Oktober 2011
K
Zeile 88: Zeile 88:
'''Verwendung fremder Inhalte'''
'''Verwendung fremder Inhalte'''


Erfolgt die Nutzung fremder Inhalte zu rein persönlichen Zwecken, d.h. der Empfängerkreis ist in sich abgeschlossen, unterliegt die Verwendung keiner Beschränkung. Jedoch ist, wie schon bei der Impressumspflicht festgestellt, nur sehr selten der Fall. Darüber hinaus sind Inhalte, die ausdrücklich zur Weiterverwendung freigegeben wurden, z.B. Freeware, bedenkenlos nutzbar. Weiterhin sind Werke nutzbar, deren Schutzfrist gemäßt UrhG bereits abgelaufen ist. Diese kann je nach Medium unterschiedlich lang sein. Einzelne Textpassagen dürfen genehmigungsfrei übernommen werden, müssen dann aber stets auch als Zitat gekennzeichnet sein.
Erfolgt die Nutzung fremder Inhalte zu rein persönlichen Zwecken, d.h. der Empfängerkreis ist in sich abgeschlossen, unterliegt die Verwendung keiner Beschränkung. Jedoch ist das, wie schon bei der Impressumspflicht festgestellt, nur sehr selten der Fall. Darüber hinaus sind Inhalte bedenkenlos nutzbar, die ausdrücklich zur Weiterverwendung freigegeben wurden, z.B. Freeware. Weiterhin sind Werke nutzbar, deren Schutzfrist gemäßt UrhG bereits abgelaufen ist. Diese kann je nach Medium unterschiedlich lang sein. Einzelne Textpassagen dürfen genehmigungsfrei übernommen werden, müssen dann aber stets auch als Zitat gekennzeichnet sein.


Bilder, Fotos, Grafiken und ganze Werke dürfen i.d.R. nur nach Freigabe des Urheber verwendet werden. Im Zweifel ist es hier besser, immer beim Urheber um die einfachen Nutzungsrechte zu bitten. erfolgt dies nicht, kann der Urheber einen Unterlassungsanspruch geltend machen.
Bilder, Fotos, Grafiken und ganze Werke dürfen i.d.R. nur nach Freigabe des Urheber verwendet werden. Im Zweifel ist es hier besser, immer beim Urheber um die einfachen Nutzungsrechte zu bitten. erfolgt dies nicht, kann der Urheber einen Unterlassungsanspruch geltend machen.


Ob bei freier Verwendung oder bei Erteilung des Nutzungsrechtes, der Urheber kann immer auf die Nennung seines Namens bestehen.
Ob bei freier Verwendung oder bei Erteilung des Nutzungsrechtes, der Urheber kann immer auf die Nennung seines Namens bestehen.
File-Autor
18

Bearbeitungen