Zulässigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist in [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__4.html §4 BDSG] für nicht-öffentliche Stellen und [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__14.html §14 BDSG] für öffentliche Stellen festgelegt. Zu den Rechtsvorschriften, aus denen sich eine Erlaubnis für eine Datenverarbeitung ergeben kann, zählen neben Gesetzen und Rechtsverordnungen auch Satzungen, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr verliehenen Autonomie erlassen werden, sowie allgemein verbindliche tarifvertragliche Regelungen und Dienstvereinbarungen zwischen Dienststelle und Personalvertretungen.  
Die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist in [[§4_BDSG|§ 4]] [[BDSG]] für nicht-öffentliche Stellen und [[§14_BDSG|§ 14]] für öffentliche Stellen festgelegt. Zu den Rechtsvorschriften, aus denen sich eine Erlaubnis für eine Datenverarbeitung ergeben kann, zählen neben Gesetzen und Rechtsverordnungen auch Satzungen, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr verliehenen Autonomie erlassen werden, sowie allgemein verbindliche tarifvertragliche Regelungen und Dienstvereinbarungen zwischen Dienststelle und Personalvertretungen.  




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* mögliche Verknüpfungen mit anderen Datenbeständen sowie
* mögliche Verknüpfungen mit anderen Datenbeständen sowie
* bei beabsichtigter Datenübermittlung auch die künftigen Datenempfänger
* bei beabsichtigter Datenübermittlung auch die künftigen Datenempfänger
für den Einwilligenden eindeutig erkennbar sein. Eine unterlassene oder unvollständige Aufklärung führt zu einer Unwirksamkeit der Einwilligung. Bei besonders sensiblen Daten nach [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__3.html §3 Abs.9 BDSG] muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen.  
für den Einwilligenden eindeutig erkennbar sein. Eine unterlassene oder unvollständige Aufklärung führt zu einer Unwirksamkeit der Einwilligung. Bei besonders sensiblen Daten nach [[§3_BDSG|§ 3 Abs. 9]] BDSG muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen.  




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