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Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Eingriff in das Grundrecht auf [[Informationelle Selbstbestimmung|informationelle Selbstbestimmung]] dar, der einer ausdrücklichen gesetzlichen Erlaubnis oder einer Einwilligung des Betroffenen bedarf. [https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/PM29-04HandreichungDatenschutzgerechteseGovernment.html]
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Eingriff in das Grundrecht auf [[Informationelle Selbstbestimmung|informationelle Selbstbestimmung]] dar, der einer ausdrücklichen gesetzlichen Erlaubnis oder einer Einwilligung des Betroffenen bedarf<ref>BfDI: [https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/PM29-04HandreichungDatenschutzgerechteseGovernment.html Handreichung Datenschutzgerechtes E-Government]</ref>.




Leitsätze des als Volkszählungsurteil bekannten Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 1983 (BVerfG, Urteil v. 15.12.1983, Az. 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83) [https://www.bfdi.bund.de/DE/GesetzeUndRechtsprechung/Rechtsprechung/BDSGDatenschutzAllgemein/Artikel/151283_VolkszaehlungsUrteil.html]
Leitsätze des als Volkszählungsurteil bekannten Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 1983 (BVerfG, Urteil v. 15.12.1983, Az. 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83)<ref>BfDI: Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur auf der Grundlage eines Gesetzes, das auch dem Datenschutz Rechnung trägt - [https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Themen/Melderecht_Statistiken/VolkszaehlungArtikel/151283_VolkszaehlungsUrteil.html Volkszählungsurteil]</ref>.
# Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des GG Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit GG Art. 1 Abs. 1 umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
# Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des GG Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit GG Art. 1 Abs. 1 umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
# Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.
# Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.
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Wird bei einem Internet-Angebot die Möglichkeit einer Einwilligung angeboten wird, ist dafür [http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html §13 TMG] zu beachten, d.h. die Einwilligungserklärung muss durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen, sie muss protokolliert werden und jederzeit abrufbar sein. Das Angebot zur Einwilligung muss außerdem einen Hinweis auf die Widerrufbarkeit der Einwilligung enthalten und das Koppelungsverbot beachten.
Wird bei einem Internet-Angebot die Möglichkeit einer Einwilligung angeboten wird, ist dafür {{p|juris|tmg|13|§13 TMG}} zu beachten, d.h. die Einwilligungserklärung muss durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen, sie muss protokolliert werden und jederzeit abrufbar sein. Das Angebot zur Einwilligung muss außerdem einen Hinweis auf die Widerrufbarkeit der Einwilligung enthalten und das Koppelungsverbot beachten.


==Weblinks==
[http://tlmd.in/u/88 Volltext Volkszählungsurteil]


==Einzelnachweise==
==Einzelnachweise==
[1] [https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/PM29-04HandreichungDatenschutzgerechteseGovernment.html Handreichung Datenschutzgerechtes E-Government]<br/>
<references/>
[2] [https://www.bfdi.bund.de/DE/GesetzeUndRechtsprechung/Rechtsprechung/BDSGDatenschutzAllgemein/Artikel/151283_VolkszaehlungsUrteil.html Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur auf der Grundlage eines Gesetzes, das auch dem Datenschutz Rechnung trägt]
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==Weblinks==
[http://tlmd.in/u/88 Volltext Volkszählungsurteil]
[[Kategorie:Begriffe]]
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