BDSG a.F. Kommentare und Erläuterungen
§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen
Absatz 4 Text
(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
- Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
- Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten,
- Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass
- a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder
- b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft,
- Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken,
- Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten.
Beispiele zu Speichern (Abs. 4 Satz 2 Nr. 1)
- Schreiben per Tastatur oder Hand
- Aufzeichnen mit Hilfe einer Anlage, die eingegebene oder ankommende Signale auf einem Medium (Datenträger) aufnimmt
- Aufbewahren liegt vor, wenn Daten in bereits erfasster oder aufgenommener Form entgegen genommen werden (etwa durch Übernahme einer CD/DVD, eines Speichersticks, einer Kartei oder von Papieren mit Text oder Bildern)
- Leerlassen eines Datenfeldes, wenn dies Fehlanzeige für das betreffende Merkmal bedeutet
Kein Speichern
- "Einprägen" im menschlichen Gedächtnis
- Zwischenspeicherungen im Ablauf eines automatisierten Verarbeitungsverfahrens, wenn Löschung im direkten zeitlichen Zusammenhang gesichert ist (etwa: im Internetknoten)
- Ermitteln oder Erheben von Informationen
Beispiele zu Verändern (Abs. 4 Satz 2 Nr. 2)
- Kontextänderung durch Zusammenführen wenn Gesamtinformation mehr ist als die Summe der Teile
- Änderung der Dateiüberschrift oder Datenfeldbezeichnung oder -beschreibung („Mitglieder des X-Vereins“ statt „des Y-Vereins“; „Höhe der Zuwendung“ statt „Höhe des Darlehens“).
- Wechsel der Interpretationsregeln (Note „3“ bedeutet „durchschnittlich“ statt „überdurchschnittlich“)
Kein Verändern
- Bloß summierend wirkende Zusammenführung oder Verknüpfung
- Nur formelle, äußerliche Umgestaltung
- Umstellung der Reihenfolge
Beispiele zu Übermitteln (Abs. 4 Satz 2 Nr. 3)
- mündliche, auch fernmündliche Mitteilung (auch an ein automatisches Aufzeichnungsgerät),
- drahtgebundene oder drahtlose Datenübertragung mit Aufzeichnung oder Kenntnisnahme durch den Empfänger,
- Übergabe oder Übersendung und Zugang des Datenträgers,
- Lesen lassen
- Körpersprachliche Äußerung (Kopfnicken, „beredtes Schweigen“, „vielsagender Blick“)
- Abruf auf Monitor
Kein Übermitteln
- Gesamtrechtsnachfolge
- Erbschaft (Kundenkartei geht an Erben)
- Adressenmittlung
- wenn lediglich Schlüsse aus dem Verhalten einer Person gezogen werden können (nervöse Motorik, auffällige Sprechweise)
- Besitzwechsel infolge versehentlichen Liegenlassens
- Rückgabe an Berechtigten (z.B. nach Entwendung, Verlieren, Fehlzustellung)
Beispiele zu Sperren (Abs. 4 Satz 2 Nr. 4)
- Festlegung entsprechender Zugriffsschranken
Kein Sperren
- Stempelaufdruck oder Dateihinweis„Gesperrt“ wenn Zugang/Zugriff unverändert möglich
Beispiele zu Löschen (Abs. 4 Satz 2 Nr. 5)
- Überschreiben der Daten auf Datenträger (Flash-Speicher, Festplatten, DVD-RAM u.ä.) derart dass sie (auch mittels Cache und Metadaten oder Dateiverwaltungsinformationen) nicht rekonstruiert werden können.
- Zerstörung des Datenträgers (mechanische, chemische oder thermische Zerstörungsmaßnahmen) mit der Folge der Unlesbarkeit (wie Schreddern oder Verbrennen von Formularen, Zertrümmern oder sonstiges Beschädigen des Datenträgers, Zerkratzen der magnetisierbar beschichteten Oberfläche von Platten- oder Trommelspeichern, Verbrennen oder chemisches Zerstören von Ton- und Videobändern, magnetische Durchflutung des Datenträgers mittels Degausser).
Kein Löschen
- Schwärzen, wenn Information teilweise erhalten oder aus Resten rekonstruierbar bleibt
- Änderung der Informationsdarstellung (etwa durch Abkürzung oder Verschlüsselung oder Wechsel des Codes)
- Freigabe eines Datenträgers zur Wiederverwendung (unter Überschreibung).
- Bloße Beseitigung des gezielten Zugriffs (wie bei der Löschfunktion von Standard-Software)
- Löschung in einer Datei unter Übernahme in einen mangels Dateibezug nicht dem Gesetz unterfallenden Bestand (§ 1 Abs. 2 Nr. 3)
- Untersagen der Kenntnisnahme und Nutzung
- Versprechen der verantwortlichen Stelle, die Daten nicht mehr zu verwenden
→ § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 1
→ § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 2
→ § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 3
→ § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 4
→ § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 5
→ § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 6
→ § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Beispiele
Online-Kommentare
← § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 3 § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 5 →
← § 2 BDSG a.F. Kommentare § 3a BDSG a.F. Kommentare →
Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.