BDSG a.F. Kommentare und Erläuterungen

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§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen

Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 Text

(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:

  1. ...
  2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten,
  3. ...

Verändern

Regelungen speziell zur Datenveränderung finden sich in den § 14 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 2. Eine Änderung des Verarbeitungszwecks (etwa nach § 39 Abs. 2) ist von der Änderung von Daten zu unterscheiden.

Verändern ist „das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Daten“. Inhaltliches Umgestalten ist jede Maßnahme, durch die der Informationsgehalt (die Semantik) geändert wird. Nach der Maßnahme muss eine andere Information vorhanden sein als vorher. Das bloße Vergleichen gespeicherter Werte (etwa zur Feststellung einer überdurchschnittlichen Anzahl von Arbeitsfehlern) genügt nicht. Wird das Ergebnis des Vergleichs festgehalten(etwa: X liegt im Mittelfeld), so liegt darin ein Speichern i.S.d. Nr. 1.

Ob eine Änderung vorliegt, ist auf der Ebene der Einzelangabe (einzelnes Datum oder Datenfeld) zu prüfen, nicht auf der des Datensatzes. Werden beispielsweise die zur Person gespeicherten Angaben in dem bisher freien Feld „Beruf“ um die Angabe „Installateur“ ergänzt, so handelt es sich um eine Speicherung, nicht um eine Änderung, da eine neue Einzelangabe hinzugefügt wurde.


Löschen ist in der Regel kein Ändern, weil die Information nur reduziert, nicht substituiert wird. Anders liegt der Fall, wenn das entleerte Datenfeld einen positiven Aussagewert im Sinne einer „Fehlanzeige“ hat. So bezeugt das Melderegister nach Löschung der Angabe „evang.“, dass der Betroffene nicht Mitglied einer kirchensteuerberechtigten Religionsgesellschaft ist. Rechtlich ist darin eine Änderung zu sehen. Beim Anonymisieren werden in der Regel die Informationen nur reduziert (etwa: Geburtsjahr statt -tag).

Der Informationsgehalt eines Datums kann auch dadurch verändert werden, dass die Dateiüberschrift oder die Datenfeldbezeichnung bzw. -beschreibung geändert wird („Mitglieder des X-Vereins“ statt „des Y-Vereins“). Ebenso genügt ein Wechsel der Interpretationsregeln (Note „3“ bedeutet „durchschnittlich“ statt bisher „überdurchschnittlich“).


Keine Veränderung ist die nur formelle, äußerliche Umgestaltung, die den Informationsgehalt unberührt lässt. Keine Veränderung liegt beispielsweise vor, wenn ein ausgeschriebenes Wort durch seine Abkürzung (geboren „68“ für „1968“), oder durch einen gleichbedeutenden Ausdruck (Synonym; „Reifeprüfung“ für „Abitur“) - auch in einer anderen Sprache - ersetzt wird. Eine Änderung des Verschlüsselungsalgorithmus, oder der Anordnung oder Sortierung ist bei gleich bleibendem Informationsgehalt keine Veränderung. Auch das Anbringen eines Sperrvermerks oder anderer Hinweise zum zulässigen Umgang mit den Daten ist keine Änderung der davon betroffenen Daten, da deren Inhalt gleich bleibt. Allerdings kann der Vermerk ein zusätzliches personenbezogenes Datum und damit eine Speicherung darstellen.


Eine Kontextänderung, z.B. durch Zusammenführen oder Verknüpfen, ist als Veränderung anzusehen, wenn sich durch sie der Informationsgehaltes verändert. Das Zusammenführen muss eine Gesamtinformation ergeben, die über die Summe der Teilinformationen hinausgeht.

Werden Daten in der Weise umgestaltet, dass sie sich fortan auf eine andere Person beziehen (Wechsel des Betroffenen), so liegt darin keine Veränderung, sondern für den ersten Betroffenen eine Löschung und für den zweiten eine Speicherung.


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Bundesdatenschutzgesetz


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.