Safe Harbor: Unterschied zwischen den Versionen

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== Praktische Hinweise ==
== Praktische Hinweise ==
Die Ungültigkeit des Safe-Harbor-Abkommen gibt Anlass, auch die anderen von der EU-Datenschutzrichtlinie und dem BDSG für die Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittländer zur Verfügung gestellten Rechtsgrundlagen in Betracht zu ziehen (vgl. dazu die Hinweise des Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg aus dem 31. Tätigkeitsbericht 2012/2013 [http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/31-taetigkeitsbericht-zur-situation/]). Solange die Aufsichtsbehörden keine neuen Handlungsempfehlungen verabschieden oder den Datentransfer aussetzen, können die folgenden Hinweise für eine Datenübermittlung herangezogen werden.
Die Ungültigkeit des Safe-Harbor-Abkommen gibt Anlass, auch die anderen von der EU-Datenschutzrichtlinie und dem BDSG für die Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittländer zur Verfügung gestellten Rechtsgrundlagen in Betracht zu ziehen (vgl. dazu die Hinweise des Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg aus dem 31. Tätigkeitsbericht 2012/2013 [http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/31-taetigkeitsbericht-zur-situation/]). Solange die Aufsichtsbehörden keine neuen Handlungsempfehlungen verabschieden oder den Datentransfer aussetzen, können die folgenden Hinweise für eine Datenübermittlung herangezogen werden.
=== Positionspapier des ULD ===
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein veröffentlichte ein [https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/967-.html Positionspapier zum Safe-Harbor-Urteil des EuGH]] und stellt darin u.a. die Rechtsgrundlagen für Übermittlungen personenbezogener Daten in Länder ohne angemessenes Datenschutzniveau klar: [[Nicht-öffentliche Stellen]] müssen eine solche Übermittlung anhand von {{bdsgl|4c|1||}} BDSG beurteilen. Das ULD kommt hinsichtlich der wirksamen [[Einwilligung]] gem. {{bdsgl|4a}} BDSG zu dem Ergebnis, dass diese als Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit der Übermittlung trotz eines fehlenden angemessenen Datenschutzniveaus ausscheide. Für die nicht-öffentlichen Stellen käme somit als Rechtsgrundlage im Wesentlichen nur {{bdsg|4c|1||2}} und 3 BDSG in Betracht. Zudem wird - in konsequenter Anwendung der Vorgaben des EuGH - eine Datenübermittlung auf Basis von Standardvertragsklauseln nicht mehr als zulässig erachtet.
=== Weitere Hinweise ===
Das Folgende sollte mit entsprechender Sorgfalt bedacht werden.


Im September 2013 äußerte sich der [[Düsseldorfer Kreis]] zur Datenübermittlung in Drittstaaten. Die notwendige Prüfung von Datenschutzfragen erfolgt nach einem Stufenmodell und erst beim Vorliegen eines positiven Prüfungsergebnisses beider Stufen, wird die Datenübermittlung als zulässig angesehen [https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Entschliessungssammlung/DuesseldorferKreis/12092013DatenuebermittlungInDrittstaaten.html]:  
Im September 2013 äußerte sich der [[Düsseldorfer Kreis]] zur Datenübermittlung in Drittstaaten. Die notwendige Prüfung von Datenschutzfragen erfolgt nach einem Stufenmodell und erst beim Vorliegen eines positiven Prüfungsergebnisses beider Stufen, wird die Datenübermittlung als zulässig angesehen [https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Entschliessungssammlung/DuesseldorferKreis/12092013DatenuebermittlungInDrittstaaten.html]:  
* Auf der ersten Stufe ist es erforderlich, dass die Datenübermittlung durch eine [[Einwilligung]] der betroffenen Person oder eine Rechtsvorschrift gerechtfertigt ist. Hierbei gelten die allgemeinen Datenschutzvorschriften (z.B. {{bdsgl|28}} und {{bdsgl|32}} [[BDSG|Bundesdatenschutzgesetz]] (BDSG)) mit der Besonderheit, dass trotz Vorliegens einer [[Auftragsdatenverarbeitung]] die Datenübermittlung nach {{bdsgl|4|1}} BDSG zulässig sein muss (vgl. {{bdsgl|3|8}} BDSG). Bei Auftragsdatenverarbeitung ist der Prüfungsmaßstab in der Regel {{bdsg|28|1|1|2}} BDSG, bei sensitiven Daten ist {{bdsg|28|6}} ff. BDSG zu beachten.
* Auf der ersten Stufe ist es erforderlich, dass die Datenübermittlung durch eine Einwilligung der betroffenen Person oder eine Rechtsvorschrift gerechtfertigt ist. Hierbei gelten die allgemeinen Datenschutzvorschriften (z.B. {{bdsgl|28}} und {{bdsgl|32}} [[BDSG|Bundesdatenschutzgesetz]] (BDSG)) mit der Besonderheit, dass trotz Vorliegens einer [[Auftragsdatenverarbeitung]] die Datenübermittlung nach {{bdsgl|4|1}} BDSG zulässig sein muss (vgl. {{bdsgl|3|8}} BDSG). Bei Auftragsdatenverarbeitung ist der Prüfungsmaßstab in der Regel {{bdsg|28|1|1|2}} BDSG, bei sensitiven Daten ist {{bdsg|28|6}} ff. BDSG zu beachten.
* Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Ausland ein angemessenes Datenschutzniveau besteht oder die Ausnahmen nach {{bdsgl|4c}} BDSG vorliegen.
* Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Ausland ein angemessenes Datenschutzniveau besteht oder die Ausnahmen nach {{bdsg|4c}} BDSG vorliegen.


=== Prüfmaßnahmen ===
=== Prüfmaßnahmen ===
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* Arbeitsdokument zu „Häufig gestellten Fragen“ über verbindliche unternehmensinterne Datenschutzregelungen (BCR) - [http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/docs/wpdocs/2008/wp155_rev.04_de.pdf WP 155 (Rev.4), letzte Überarbeitung 08.04.2009] (PDF)
* Arbeitsdokument zu „Häufig gestellten Fragen“ über verbindliche unternehmensinterne Datenschutzregelungen (BCR) - [http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/docs/wpdocs/2008/wp155_rev.04_de.pdf WP 155 (Rev.4), letzte Überarbeitung 08.04.2009] (PDF)
* Arbeitsdokument 02/2012 mit einer Übersicht über die Bestandteile und Grundsätze verbindlicher unternehmensinterner Datenschutzregelungen (BCR) für Auftragsverarbeiter - [http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2012/wp195_de.pdf WP 195 vom 06.06.2012] (PDF)
* Arbeitsdokument 02/2012 mit einer Übersicht über die Bestandteile und Grundsätze verbindlicher unternehmensinterner Datenschutzregelungen (BCR) für Auftragsverarbeiter - [http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2012/wp195_de.pdf WP 195 vom 06.06.2012] (PDF)


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
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