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{{DISPLAYTITLE:Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung}}<noinclude> | |||
===Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen=== | ===Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen===</noinclude> | ||
====§ 4e | ====§ 4e<font style="padding-right:10px;"> </font>Inhalt der Meldepflicht==== | ||
Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen meldepflichtig sind, sind folgende Angaben zu machen: | Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen meldepflichtig sind, sind folgende Angaben zu machen: | ||
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# Regelfristen für die Löschung der Daten, | # Regelfristen für die Löschung der Daten, | ||
# eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten, | # eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten, | ||
# eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach | # eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach {{bdsgl|9}} zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind. | ||
{{bdsgl|4d|1}} und 4 gilt für die Änderung der nach Satz 1 mitgeteilten Angaben sowie für den Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der meldepflichtigen Tätigkeit entsprechend. | |||
<noinclude>{{bdsg_nav|2}} | |||
[[Kategorie:BDSG a.F.|§ 04]]</noinclude> | |||
{{BfDI-Content}} | |||
[[Kategorie:BDSG]] | |||