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==Bundesdatenschutzgesetz== | <noinclude>==Bundesdatenschutzgesetz== | ||
===Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen=== | ===Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen===</noinclude> | ||
====§ 6b | ====§ 6b<font style="padding-right:10px;"> </font>Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen==== | ||
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie | (1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie | ||
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(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. | (5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. | ||
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[[Kategorie:BDSG|§ 06]] | [[Kategorie:BDSG|§ 06]]</noinclude> |