3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 3: Unterschied zwischen den Versionen

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==Verändern==
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Regelungen speziell zur Datenveränderung finden sich in den [[§14_BDSG|§ 14 Abs. 1]] und 2, [[§28_BDSG|§ 28 Abs. 1]], [[§29_BDSG|§ 29 Abs. 1]], [[§30_BDSG|§ 30 Abs. 2]]. Eine Änderung des Verarbeitungszwecks (etwa nach [[§39_BDSG|§ 39 Abs. 2]]) ist von der Änderung von Daten zu unterscheiden.  
Regelungen speziell zur Datenveränderung finden sich in den {{bdsgl|14|1}} und 2, {{bdsgl|28|1}}, {{bdsgl|29|1}}, {{bdsgl|30|2}}. Eine Änderung des Verarbeitungszwecks (etwa nach {{bdsgl|39|2}}) ist von der Änderung von Daten zu unterscheiden.  


Verändern ist „das '''inhaltliche Umgestalten''' gespeicherter Daten“. Inhaltliches Umgestalten ist jede Maßnahme, durch die der Informationsgehalt (die Semantik) geändert wird. Nach der Maßnahme muss eine andere Information vorhanden sein als vorher. Das bloße Vergleichen gespeicherter Werte (etwa zur Feststellung einer überduchschnittlichen Anzahl von Arbeitsfehlern) genügt nicht. Wird das Ergebnis des Vergleichs festgehalten(etwa: X liegt im Mittelfeld), so liegt darin ein Speichern i.S.d. Nr. 1.  
Verändern ist „das '''inhaltliche Umgestalten''' gespeicherter Daten“. Inhaltliches Umgestalten ist jede Maßnahme, durch die der Informationsgehalt (die Semantik) geändert wird. Nach der Maßnahme muss eine andere Information vorhanden sein als vorher. Das bloße Vergleichen gespeicherter Werte (etwa zur Feststellung einer überduchschnittlichen Anzahl von Arbeitsfehlern) genügt nicht. Wird das Ergebnis des Vergleichs festgehalten(etwa: X liegt im Mittelfeld), so liegt darin ein Speichern i.S.d. Nr. 1.  
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