3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 3: Unterschied zwischen den Versionen

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Kommentare und Erläuterungen zu [[§3 BDSG|§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen]]
{{DISPLAYTITLE:BDSG a.F. Kommentare und Erläuterungen}}{{komm_header|P=3}}
 
{{komm_abstext|A=4|S=2|N=2|T=
==Absatz 4 Satz 2 Nr. 2==
<blockquote style="background-color:#f0f0f4;border:1px dotted #000;padding:5px;margin:20px;">
(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
# ...  
# ...  
# Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten,  
# Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten,  
# ...
# ...
</blockquote>
}}


==Verändern==
==Verändern==
Regelungen speziell zur Datenveränderung finden sich in den [[§14_BDSG|§&nbsp;14&nbsp;Abs.&nbsp;1]] und 2, [[§28_BDSG|§&nbsp;28&nbsp;Abs.&nbsp;1]], [[§29_BDSG|§&nbsp;29&nbsp;Abs.&nbsp;1]], [[§30_BDSG|§&nbsp;30&nbsp;Abs.&nbsp;2]]. Eine Änderung des Verarbeitungszwecks (etwa nach [[§39_BDSG|§&nbsp;39&nbsp;Abs.&nbsp;2]]) ist von der Änderung von Daten zu unterscheiden.  
Regelungen speziell zur Datenveränderung finden sich in den {{bdsgl|14|1}} und 2, {{bdsgl|28|1}}, {{bdsgl|29|1}}, {{bdsgl|30|2}}. Eine Änderung des Verarbeitungszwecks (etwa nach {{bdsgl|39|2}}) ist von der Änderung von Daten zu unterscheiden.  


Verändern ist „das '''inhaltliche Umgestalten''' gespeicherter Daten“. Inhaltliches Umgestalten ist jede Maßnahme, durch die der Informationsgehalt (die Semantik) geändert wird. Nach der Maßnahme muss eine andere Information vorhanden sein als vorher. Das bloße Vergleichen gespeicherter Werte (etwa zur Feststellung einer überduchschnittlichen Anzahl von Arbeitsfehlern) genügt nicht. Wird das Ergebnis des Vergleichs festgehalten(etwa: X liegt im Mittelfeld), so liegt darin ein Speichern i.S.d. Nr. 1.  
Verändern ist „das '''inhaltliche Umgestalten''' gespeicherter Daten“. Inhaltliches Umgestalten ist jede Maßnahme, durch die der Informationsgehalt (die Semantik) geändert wird. Nach der Maßnahme muss eine andere Information vorhanden sein als vorher. Das bloße Vergleichen gespeicherter Werte (etwa zur Feststellung einer überdurchschnittlichen Anzahl von Arbeitsfehlern) genügt nicht. Wird das Ergebnis des Vergleichs festgehalten(etwa: X liegt im Mittelfeld), so liegt darin ein Speichern i.S.d. Nr. 1.  


Ob eine Änderung vorliegt, ist auf der Ebene der '''[[Einzelangabe]]''' (einzelnes Datum oder Datenfeld) zu prüfen, nicht auf der des Datensatzes. Werden beispielsweise die zur Person gespeicherten Angaben in dem bisher freien Feld „Beruf“ um die Angabe „Installateur“ ergänzt, so handelt es sich um eine Speicherung, nicht um eine Änderung, da eine neue Einzelangabe hinzugefügt wurde.  
Ob eine Änderung vorliegt, ist auf der Ebene der '''[[Einzelangabe]]''' (einzelnes Datum oder Datenfeld) zu prüfen, nicht auf der des Datensatzes. Werden beispielsweise die zur Person gespeicherten Angaben in dem bisher freien Feld „Beruf“ um die Angabe „Installateur“ ergänzt, so handelt es sich um eine Speicherung, nicht um eine Änderung, da eine neue Einzelangabe hinzugefügt wurde.  
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Löschen ist in der Regel kein Ändern, weil die Information nur reduziert, nicht substituiert wird. Anders liegt der Fall, wenn das entleerte Datenfeld einen positiven Aussagewert im Sinne einer „'''Fehlanzeige'''“ hat. So bezeugt das Melderegister nach Löschung der Angabe „evang.“, dass der [[Betroffener|Betroffene]] nicht Mitglied einer kirchensteuerberechtigten Religionsgesellschaft ist. Rechtlich ist darin eine Änderung zu sehen. Beim [[Anonymisieren]] werden in der Regel die Informationen nur reduziert (etwa: Geburtsjahr statt -tag).
Löschen ist in der Regel kein Ändern, weil die Information nur reduziert, nicht substituiert wird. Anders liegt der Fall, wenn das entleerte Datenfeld einen positiven Aussagewert im Sinne einer „'''Fehlanzeige'''“ hat. So bezeugt das Melderegister nach Löschung der Angabe „evang.“, dass der [[Betroffener|Betroffene]] nicht Mitglied einer kirchensteuerberechtigten Religionsgesellschaft ist. Rechtlich ist darin eine Änderung zu sehen. Beim [[Anonymisieren]] werden in der Regel die Informationen nur reduziert (etwa: Geburtsjahr statt -tag).


Der Informationsgehalt eines Datums kann auch dadurch verändert werden, dass die Dateiüberschrift oder die Datenfeldbezeichnung bzw. beschreibung geändert wird („Mitglieder des X-Vereins“ statt „des Y-Vereins“). Ebenso genügt ein Wechsel der Interpretationsregeln (Note „3“ bedeutet „durchschnittlich“ statt bisher „überdurchschnittlich“).
Der Informationsgehalt eines Datums kann auch dadurch verändert werden, dass die Dateiüberschrift oder die Datenfeldbezeichnung bzw. -beschreibung geändert wird („Mitglieder des X-Vereins“ statt „des Y-Vereins“). Ebenso genügt ein Wechsel der Interpretationsregeln (Note „3“ bedeutet „durchschnittlich“ statt bisher „überdurchschnittlich“).




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Werden Daten in der Weise umgestaltet, dass sie sich fortan auf eine andere Person beziehen ('''Wechsel des Betroffenen'''), so liegt darin keine Veränderung, sondern für den ersten Betroffenen eine Löschung und für den zweiten eine Speicherung.  
Werden Daten in der Weise umgestaltet, dass sie sich fortan auf eine andere Person beziehen ('''Wechsel des Betroffenen'''), so liegt darin keine Veränderung, sondern für den ersten Betroffenen eine Löschung und für den zweiten eine Speicherung.  


 
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'''&rarr;''' [[§3 BDSG Kommentar Absatz 4 Beispiele]]<br/>
 
==[[:Kategorie:Online-Kommentare|Online-Kommentare]]==
[[§3 BDSG Kommentar Absatz 3|§3 BDSG Kommentar Absatz 3]] | [[§3 BDSG Kommentar Absatz 5]]<br/>
 
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[[Bundesdatenschutzgesetz]]
[[Kategorie:§3 BDSG Kommentare]]
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