6b BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

75 Bytes hinzugefügt ,  3. Januar 2016
K
Formatierung
K (Kategorie mit sort key gesetzt)
K (Formatierung)
Zeile 1: Zeile 1:
==Bundesdatenschutzgesetz==
<noinclude>==Bundesdatenschutzgesetz==
===Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen===
===Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen===</noinclude>


====§&nbsp;6b&nbsp;&nbsp;&nbsp;Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen====
====§&nbsp;6b<font style="padding-right:10px;">&nbsp;</font>Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen====


(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
Zeile 23: Zeile 23:
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.


{{bdsg_nav}}
<noinclude>{{bdsg_nav}}
[[Kategorie:BDSG|§ 06]]
[[Kategorie:BDSG|§ 06]]</noinclude>
2.817

Bearbeitungen